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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 10 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(Textabschnitt unverändert)

§ 26a


(1) 1 Der nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

2 Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 3 Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. 2 In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. 3 Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.



3. ein Erwerbseinkommen 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3 § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.



§ 53


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. 3 Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4 Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.



(1) 1 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. 3 Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4 Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 5 Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

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2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,

3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.



2. (aufgehoben)

3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

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(5) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen. 3 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 5 Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.



(5) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,

7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.

3
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 4 Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. 5 Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet.

(6) 1 Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2 Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3 Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(7) 1 Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. 2 Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;

2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;

3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;

4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.

2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.



§ 55


(1) 1 Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen

1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2 Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) 1 Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.

2 Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 3 Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. 4 Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. 5 Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

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(4) 1 Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.



(4) 1 Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. 3 Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.



§ 74


(1) 1 Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.



5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

2 Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. 3 Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) 1 Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.



2. ein Erwerbseinkommen 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) 1 Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.



§ 104


vorherige Änderung

1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die
ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.



1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.