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§ 15 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs



(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden:

1.
ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,

2.
eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und

3.
eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.

(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(4) 1Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.





 

Frühere Fassungen von § 15 BDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 12b Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BDG Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte (vom 01.04.2024)
... aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der ...
§ 17 BDG Einleitung von Amts wegen (vom 12.02.2009)
... aktenkundig zu machen. (2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht ...
§ 32 BDG Einstellungsverfügung
... jedoch nicht angezeigt erscheint, 3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder 4. das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
A. v. 09.12.2003 BGBl. 2004 I S. 382
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... die Wörter „oder eine Zurückstufung" gestrichen. 4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung" die Wörter „oder Ausdehnung" ... 1 wird wie folgt gefasst: „Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen." 4. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen ... werden müssen." 4. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1) Es darf nicht mehr ausgesprochen ... aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 2 entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
A. v. 18.04.2002 BGBl. I S. 1800; aufgehoben durch A. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2500
Eingangsformel BfADiszRAnO
... Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, des § 15 Abs. 3 der Satzung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Februar 1954 in der ...