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Änderung § 64 BDG vom 12.02.2009

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§ 64 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 64 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(Text alte Fassung)

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2 Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) 1 Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2 Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)