Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 69 BDG vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12b DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 69 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


(Text alte Fassung)

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(Text neue Fassung)

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.