Abschnitt 2 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Teil 4 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Teil 4 Gerichtliches Verfahren

Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 2 Beschwerde

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


§ 67 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024

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§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts



Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.



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