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Synopse aller Änderungen des BDG am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Kostentragungspflicht


(1) 1 Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. 2 Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) 1 Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. 2 Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) 1 Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2 Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. 3 Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(Text neue Fassung)

 

§ 44 Kostentragungspflicht


(1) 1 Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2 Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3 Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

vorherige Änderung

(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.


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