Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist." 3. § 13 wird wie folgt geändert: „§ 13 Bemessung der ... bedürftig ist." 3. § 13 wird wie folgt geändert: „ § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme (1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der ...
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