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§ 32 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 32



(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:

1.
Allgemeine Sprengarbeiten,

2.
den Umgang - ausgenommen das Verwenden -

a)
mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,

b)
mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,

c)
mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,

d)
mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,

3.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit

a)
Böllerpulver,

b)
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder

c)
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

4.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,

5.
das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),

6.
Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,

7.
Sprengarbeiten unter Tage.

(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:

1.
Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,

2.
Großbohrlochsprengungen,

3.
Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,

4.
Sprengungen unter Wasser,

5.
Sprengungen in heißen Massen,

6.
Eissprengungen,

7.
Schneefeldsprengungen,

8.
Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,

9.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,

10.
Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.

(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.

(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.





 

Frühere Fassungen von § 32 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 1. SprengV
... § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und 3. an der ... Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 ... § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von ... innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des ...
§ 37 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge ...
§ 40 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt. 20. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... die Angabe „§ 5" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. 29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: „b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,  ... das Wort „sind" ersetzt. 32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, ... § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „ §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36" ersetzt. 33. Die ... von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen ...