Auf die Führung des Verzeichnisses nach §
28 in Verbindung mit §
16 des Gesetzes sind die §§
41 und
42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
- anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
- 2.
- anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
- 3.
- die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 44 1. SprengV (vom 01.10.2009) ... Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder ...
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171