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§ 45 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 45



(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.

(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:

1.
je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2.
sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

3.
je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,

4.
einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,

5.
zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

6.
einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,

7.
zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,

8.
zwei Vertretern der Gewerkschaften.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung

1.
der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,

2.
des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,

3.
der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

4.
der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.





 

Frühere Fassungen von § 45 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 233 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 290 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 390 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 390 9. ZustAnpV Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird." 37. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 290 10. ZustAnpV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter  ...