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Änderung Anlage 3 1. SprengV vom 01.10.2009

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Anlage 3 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Sinne dieser Anlage sind die kleinsten Ursprungsverpackungen des Herstellers diejenigen Verpackungseinheiten, aus denen heraus keine weiteren kleineren Einheiten oder Einzelgegenstände mehr vertrieben werden dürfen.

1. Sprengstoffe

1.1 Gesteinsprengstoffe außer Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

1- Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patronen mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.

2- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.

3- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Masse des Sprengstoffinhalts.

4- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 3 Nr. 3.

Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des Paketes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.

5- Werden Patronen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.

6- Für die in den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

7- Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet werden.

1.2 Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

8- Sprengstoffe dieses Abschnitts müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.

9- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Sprengstoffen dieses Abschnitts müssen braun sein. Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Masse des Sprengstoffinhalts.

10- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 9 Nr. 3.

Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.

Werden Patronen mit einer Masse von mindestens 500 g in Paketen verpackt und einzeln nach Nr. 1 bis 3 gekennzeichnet, so kann die Kennzeichnung der Pakete entfallen.

11- Für die in den Absätzen 9 und 10 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

12- Die Absätze 8 bis 11 sind nicht anzuwenden auf Sprengstoffe dieses Abschnitts, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen werden.

1.3 Wettersprengstoffe

13- Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.

14- Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse I zulässig.

15- Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben oder erkennen lassen:

1. der Klasse I: gelblich-weiß,

2. der Klasse II: gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,

3. der Klasse III: grün.

16- Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe versandt werden, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl anzugeben.

17- Für die in Absatz 16 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

1.4 Plastiksprengstoffe, Einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen und Sprengstoffe für sonstige Zwecke

18- Sprengstoffe dieses Abschnitts müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.

19- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengstoffe dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Masse des Sprengstoffinhalts oder die Anzahl der Gegenstände.

20- Innenverpackungen, in denen Sprengstoffe dieses Abschnitts verpackt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 19 Nr. 3.

21- Für die in den Absätzen 19 und 20 vorgeschriebene Kennzeichnung gilt Absatz 17.

22- Undurchsichtige Umhüllungen von Plastiksprengstoffen, Sprengladungen, Verstärkungsladungen und Zerstörladungen müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.

2. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche)

2.1 Sprengschnüre und Wettersprengschnüre

23- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Länge der Sprengschnur,

5. die Durchschnittsmasse Sprengstoff je Meter Sprengschnur.

24- Jede Sprengschnur muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein.

25- Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Länge der Sprengschnur,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 23 Nr. 3,

5. die Durchschnittsmasse Sprengstoff je Meter Sprengschnur.

Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.

2.2 Anzündschnüre

26- Jede Anzündschnur muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.

27- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündschnüre versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Anzahl der Anzündschnurringe oder -rollen und die Länge der Anzündschnur je Ring oder Rolle oder die Gesamtlänge der Anzündschnur,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.

28- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 27 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Angaben nach Absatz 27 Nr. 2 und 3.

Sind in den Außenverpackungen Anzündschnurringe oder -rollen ohne Innenverpackung enthalten, so muß jeder Ring oder jede Rolle mit einem Zettel versehen sein, der die Angaben der Nummern 1 und 2 trägt. Dies gilt nicht, wenn die Außenverpackung die kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers ist.

2.3 Schneidschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche ohne Detonator), Zünd- und Anzündschnüre für sonstige Zwecke

29- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Schnüre dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Gesamtlänge der Schnur.

30- Die einzelnen Schnurenden oder -stücke müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 29 Nr. 3.

31- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Enden oder Stücken nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.

3. Zündmittel

3.1 Sprengkapseln und Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung

32- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der Sprengkapseln.

33- In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.

34- Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Anzahl der Sprengkapseln,

3. die Jahreszahl der Herstellung,

4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 32 Nr. 3.

Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der Herstellung angeben muß.

3.2 Sprengkapseln verbunden mit Anzündschnur und Sprengkapseln verbunden mit Shock-tubes (Zündschläuchen)

35- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der Gegenstände dieses Abschnitts.

36- In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.

37- Die Gegenstände dieses Abschnitts müssen in Schachteln oder Beuteln verpackt sein. Diese müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Anzahl der Gegenstände dieses Abschnitts,

3. die Jahreszahl der Herstellung,

4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 35 Nr. 3,

5. die Länge der Anzündschnur oder des Zündschlauches,

6. für Zeitzünder ohne separaten Verzögerer: das Verzögerungsintervall und die Zeitstufennummer; für Zeitzünder mit separatem Verzögerer: die Verzögerungszeiten.

Die Schachteln oder Beutel einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.

38- Die Kennzeichnung nach Absatz 37 Nr. 5 und 6 muß auch auf Kennzeichnungsfähnchen, die an den Anzündschnüren oder Zündschläuchen zu befestigen sind, angegeben sein.

3.3 Sprengverzögerer und Verzögerer und Verbindungselemente für Shock-tubes (Zündschläuche)

39- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Gegenstände dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der Gegenstände.

40- In die Hülsen der Gegenstände dieses Abschnitts muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.

41- Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück, Verzögerer und Verbindungselemente müssen in Schachteln oder Beuteln verpackt sein.

42- Die Schachteln oder Beutel müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Anzahl der Gegenstände dieses Abschnitts,

3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,

4. die Jahreszahl der Herstellung,

5. bei Verzögerern und Verbindungselementen für Shock-tubes (Zündschläuche): die Länge des Zündschlauches.

43- Die Kennzeichnung nach Absatz 42 Nr. 3 und 5 muß auch auf Kennzeichnungsfähnchen, die an den Zündschläuchen der Verzögerer und Verbindungselementen für Shock-tubes zu befestigen sind, angegeben sein.

3.4 Elektrische Brückenzünder

44- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der elektrischen Zünder.

45- Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei

- Brückenzündern der Klassen I, II, III und IV weiße Farbe mit der Kennzeichnung 'I', 'II', 'III' bzw. 'IV',

- Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben 'A',

- Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben 'U',

- Brückenzündern HU blaue Farbe mit den Buchstaben 'HU'

hat und folgende Angaben tragen muss:

1. die Anzahl der Zünder,

2. die Zünderdrahtlänge und das Material,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3,

5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

6. bei Brückenzündern der Klassen I, II und III sowie Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern der Klasse IV und Brückenzündern HU den Gesamtwiderstand,

7. bei Zeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen,

8. 'schlagwettersicher' oder 'nicht schlagwettersicher'.

Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.

46- In den Flachboden der Zünderhülsen von Zündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte kennzeichnet, in den Flachboden von Zeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlagwettersichere Zünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.

47- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt gefärbt sein:

1. Bei Momentzündern gelb-weiß,

2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,

3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.

48- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:

1. Bei Momentzündern blau-weiß,

2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,

3. bei Langzeitzündern blau-rot.

48a- Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A-, U-, HU- und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind.

49- Bei Zeitzündern müssen die Zeitstufennummern und das Verzögerungsintervall auf Kennzeichnungsfähnchen angegeben sein.

3.5 Elektronische Zünder

50- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektronische Zünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der elektronischen Zünder.

51- Elektronische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der weiße Farbe mit dem Buchstaben 'E' hat und folgende Angaben tragen muß:

1. Die Anzahl der Zünder,

2. die Zünderdrahtlänge und das Material,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 50 Nr. 3,

5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

6. 'schlagwettersicher' oder 'nicht schlagwettersicher'.

Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.

52- In den Flachboden der Zünderhülsen von elektronischen Zündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte kennzeichnet, und der Buchstabe 'E' eingeprägt sein. Schlagwettersichere Zünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.

53- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von elektronischen Zündern muß grün-weiß gefärbt sein.

54- Bei elektronischen Zündern müssen der Buchstabe 'E' und die Erkennungsnummer des Zünders auf Kennzeichnungsfähnchen angegeben sein.

3.6 Sonstige Zünder

55- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zünder dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der Zünder.

56- Die einzelnen Zünder dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Jahreszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 55 Nr. 3.

57- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Zündern nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers.

4. Treibmittel

58- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Treibmittel versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

59- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 58 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 58 Nr. 3,

4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

60- Treibkartuschen müssen in Beuteln, Behältern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein. Die Verpackungen müssen die Angaben des Absatzes 59 tragen.

5. Sprengzubehör

5.1 Zündleitungen

61- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.

62- Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,

3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.

5.2 Verlängerungsdrähte

63- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten Verlängerungsdrähten für elektronische Zünder muß blau-gelb sein.

64- Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,

3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Drahtlänge.

5.3 Isolierhülsen

65- Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Anzahl der Isolierhülsen.

5.4 Zündmaschinen

66- Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,

4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,

5. die Fabriknummer,

6. die Jahreszahl der Herstellung,

7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: S,

8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben 'Z' vor der Fabriknummer.

5.5 Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

67- Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Zünderart, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,

4. den Leitungshöchstwiderstand für eine bestimmte Anzahl Zünder, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,

5. die Fabriknummer,

6. die Jahreszahl der Herstellung,

7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: S,

8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, einen Kennbuchstaben vor der Fabriknummer:

- 'X' für elektrische Verriegelung,

- 'Y' für elektronische Verriegelung (z. B. Pincode, Chipcard),

- 'Z' für mechanische Verriegelung.

5.6 Zündmaschinenprüfgeräte

68- Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,

4. die Fabriknummer,

5. die Jahreszahl der Herstellung,

6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: S.

5.7 Prüfgeräte für Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

69- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,

4. die Fabriknummer,

5. die Jahreszahl der Herstellung,

6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: S.

5.8 Zündkreisprüfer

70- Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. den elektrischen Widerstandsbereich,

4. die Fabriknummer,

5. die Jahreszahl der Herstellung.

5.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

71- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. den elektrischen Widerstandsbereich oder die maximale Anzahl der Zünder,

4. die Fabriknummer,

5. die Jahreszahl der Herstellung.

5.10 Andere Zündeinrichtungen

72- Andere Zündeinrichtungen müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Fabriknummer,

4. die Jahreszahl der Herstellung,

5. die in der Zulassung festgelegte zusätzliche Kennzeichnung.

5.11 Lade- und Mischladegeräte

73- Lade- und Mischladegeräte müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

2. die Typenbezeichnung,

3. die Fabriknummer.

6. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel

6.1 Pyrotechnische Sätze

74- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen pyrotechnische Sätze versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,

4. die Masse des Stoffes.

75- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.

6.2 Pyrotechnische Gegenstände

76- Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:

Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers ist außerdem das Bruttogewicht dieser Verpackungseinheit anzubringen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.

77- Gegenstände der Klassen IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach Absatz 76 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.

78- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers. Enthält diese verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.

79- Die Kennzeichnung der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.

80- Außer der Kennzeichnung nach den Absätzen 76 bis 79 sind folgende Hinweise anzubringen: bei pyrotechnischen Gegenständen

der Klasse II: 'Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten',

der Klasse III: 'Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse III',

der Klasse IV: 'Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse IV'.

81- Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten; diese müssen auf den Schachtelboden geklebt sein.

2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Das Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten Knallkorken liegt, und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.

3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.

4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander verbunden sein.

Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert sind.

6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke

82- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Anzahl der Anzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Anzündschnur und die Länge eines Abschnitts,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.

83- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 82 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5,

2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3.

6.4 Stoppinen

84- Für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoppinen gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl der Stoppinen anzugeben ist.

6.5 Anzündlitzen

85- Jede Anzündlitze muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.

86- Anzündlitzen müssen in Ringe gewickelt, einzeln in Schachteln verpackt und zu Paketen vereinigt sein.

87- Für die Kennzeichnung der Außen- und Innenverpackung gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je Meter Anzündlitze angeben.

6.6 Elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder

88- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

3. die Anzahl der Anzünder.

89- Elektrische Brückenanzünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der bei

- Brückenanzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben 'A' und

- Brückenanzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben 'U'

hat und folgende Angaben tragen muß:

1. Die Anzahl der Anzünder,

2. die Zünderdrahtlänge und das Material,

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

4. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

5. bei Brückenanzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand.

90- Die Isolierung der beiden Zuleitungsdrähte von Brückenanzündern A und U muß wie folgt gefärbt sein:

1. Bei Brückenanzündern A: rot-weiß,

2. bei Brückenanzündern U: gelb-weiß.

6.7 Anzündlichter

91- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündlichter versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

2. die Anzahl der Anzündlichter.

6.8 Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

92- Für die Kennzeichnung und Verpackung der Gegenstände dieses Abschnitts gelten die Absätze 88, 89 und 90 Nr. 2 entsprechend.

7. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden

93- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen sonstige explosionsgefährliche Stoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Stoffgruppe A und Stoffgruppe B:

1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

1.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

1.3 die Masse des Stoffes,

1.4 die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

2. Stoffgruppe C:

2.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 2,

2.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

2.3 die Masse des Stoffes.

94- Soweit in den Kisten, Kartons oder anderen Behältern nach Absatz 93 mehr als eine Innenverpackung als kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten ist, müssen die Innenverpackungen folgende Angaben tragen:

1. Stoffgruppe A:

1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5,

1.2 die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.2 bis 1.4.

2. Stoffgruppe B:

Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.1 bis 1.4.

3. Stoffgruppe C:

Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 2.1 bis 2.3.