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Änderung Anlage 9 1. SprengV vom 01.10.2009

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Anlage 9 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 9 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Unabhängigkeit der benannten Stelle oder des Prüflaboratoriums und ihres mit der Leitung und Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von den Personen, die an der Planung, der Herstellung oder dem Vertrieb der Explosivstoffe beteiligt sind oder die in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfungen und Bescheinigungen abhängig sind,

2. Verfügbarkeit der für eine angemessene unabhängige Erfüllung der Fachaufgaben erforderlichen Organisationsstruktur, des Personals sowie der notwendigen Mittel und Ausrüstungen bei der benannten Stelle oder dem Prüflaboratorium,

3. Vorliegen einer ausreichenden technischen Kompetenz, beruflichen Integrität und Erfahrung sowie der fachlichen Unabhängigkeit des mit den Aufgaben betrauten Personals der benannten Stelle und des Prüflaboratoriums,

4. das Bestehen einer nach Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung bei nichtstaatlichen benannten Stellen und Prüflaboratorien,

5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der benannten Stelle oder des Prüflaboratoriums bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung,

6. Einhaltung der für die Durchführung der Prüfungen oder der für die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.