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Änderung § 47 1. SprengV vom 01.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 47 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,

2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

(Text alte Fassung)

3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a und 3b des Gesetzes,


(Text neue Fassung)

3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

wird der Bundesanstalt übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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