Änderung Anlage 1 1. SprengV vom 31.12.2006

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Anlage 1 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
Anlage 1 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Abs. 1


1. Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel

1.1 Pyrotechnische Gegenstände

1- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.

2- Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3- Die Art der Anzündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der Beschriftung ersichtlich sein. Die Anzündstelle muß deutlich sichtbar sein.

4- Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Anzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.

5- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.

6- Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden.

1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände

7- Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.

8- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.

9- In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:

1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,

2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.

Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.

10- In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70% nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken und Amorces darf der Chloratanteil bis auf 80% des Satzgewichtes erhöht werden.

1.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen

1.3.1 Klasse I: Kleinstfeuerwerk

11- Die Gesamtmasse der Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen die in den Absätzen 12 und 13 aufgeführten Gegenstände, darf nicht mehr als 3,0 g betragen.

12- In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Party-Knallern, darf an Knallsatz nur maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein. In Tischfeuerwerken darf als Knallsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6% enthalten sein.

13- In Amorces und Party-Knallern dürfen nur chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die Knallsatzmasse darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces und 10 mg je Party-Knaller.

14- Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und abgedeckt sein.

15- Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 8 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.

16- Aufsteigende pyrotechnische Gegenstände, Batterien, Kombinationen, Schwärmer, pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz und Raketen sind nicht zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung, ausgenommen Amorces und Party-Knallern, darf in 1,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

1.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk

17- Die Gesamtmasse aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen, Batterien und Kombinationen, darf nicht mehr als 50 g betragen. Bei Kombinationen und Batterien darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 200 g betragen; für Einzelteile gilt Satz 1. Bei Kombinationen und Batterien mit Knallkörpern darf die Gesamtmasse der Knallsätze nicht mehr als 25 g betragen.

18- Bei Raketen darf die Gesamtmasse der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an pyrotechnischen Sätzen, die nicht als Treibsatz dienen, nicht mehr als 10 g betragen.

19- In einem pyrotechnischen Gegenstand oder einem Bauteil einer Batterie oder Kombination darf der Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten; die Satzmasse darf 6 g nicht überschreiten.

20- Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen. Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m² hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten, oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimten Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten.

21- Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben.

22- Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen mit einer Satzmasse von mehr als 50 g müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s versehen sein.

23- Raketen, Feuertöpfe - ausgenommen Feuertöpfe mit Bodenfeuerwirbeln oder Fröschen - Feuerwerksbomben, Römische Lichter und Batterien und Kombinationen, in denen diese Gegenstände enthalten sind, müssen die in ihnen enthaltenen pyrotechnischen Bauteile und Effektladungen so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen.

(Text alte Fassung)

24- Schwärmer dürfen nicht höher als 20 cm steigen.

(Text neue Fassung)

24- Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig.

25- Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet aufsteigen können.

26- Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8,0 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 8 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

1.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk

27- Die Masse der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.

28- Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmasse bis zu 1.200 g betragen.

29- In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als 12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.

30- In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.

31- In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.

32- In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten sein.

33- Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemisches enthalten.

34- Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmasse dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.

35- Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 15,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

36- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s versehen sein.

37- Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Römische Lichter gilt Absatz 23 entsprechend.

38- Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 25 entsprechend.

1.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

39- Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 7, 8 und 9.

40- In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6% und Perchloratgemische zulässig.

41- Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.

42- Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 5 und 6.

43- Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen

1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,

2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,

3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.

b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen

1. nicht mehr als 0,5 kg Satz, bei Bengalfeuer oder Bengalsatz nicht mehr als 2,5 kg enthalten,

2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,

3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.

c) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen

1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knallsatzes enthalten,

2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.

d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen

1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,

2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,

3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.

e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.

f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.

44- Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende Anforderungen:

1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen Massen bestehen.

2. Die Körper müssen eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.

3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.

4. Es dürfen nur chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze verwendet werden. Der Knallsatz muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.

5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.

6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem Papier verschlossen sein.

45- Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 43 (sowie des Absatzes 46 Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.

46- Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.

47- Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können.

48- Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 43 und folgenden Anforderungen entspricht:

a) Nebel- und Rauchmittel dürfen

1. keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,

3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,

4. nur an einem festen Standort abgebrannt werden.

b) Leuchtmittel dürfen

1. von den Anforderungen des Absatzes 48 Buchstabe a Nr. 1 bis 3 nicht abweichen,

2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden,

3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist.

c) Funkensprühende Mittel dürfen

1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden,

2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20 s besitzen,

3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten,

4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten,

5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite leicht entflammbare Materialien entzünden können.

d) Nitrocellulose (max. 12,6% N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf

1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25% Feuchte enthalten,

2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trockensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein.

e) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen

1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die maximal 1 s vom Mittelwert abweicht,

2. von den Anforderungen des Absatzes 26 nicht abweichen.

f) Blitzeffekte dürfen

1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 6 widerspricht,

2. nur elektrisch ausgelöst werden,

3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen,

4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.

g) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des Absatzes 48.

h) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der Unterklasse T1, sind der Unterklasse T2 zuzuordnen.

1.3.5 Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke

49- Pyrotechnische Anzündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.

50- Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Anzündmitteln und deren Sätzen gelten die Absätze 2 und 8 entsprechend.

1.3.5.1 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerksanzündschnüre)

51- Die Umspinnung oder Umhüllung von Feuerwerksanzündschnüren muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung schützen.

52- Die Pulverseele darf an den Enden der Feuerwerksanzündschnur nicht ausrieseln.

53- Feuerwerksanzündschnüre müssen zuverlässig anzündbar sein und zuverlässig anzünden.

54- Feuerwerksanzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.

55- Die Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.

56- Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50 °C nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.

57- Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Anzündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten Brennzeit abweichen.

1.3.5.2 Stoppinen

58- Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.

59- Stoppinen müssen zuverlässig anzündbar sein.

60- Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.3 Anzündlitzen

61- Für Anzündlitzen gelten die Absätze 55, 56, 58 und 59 entsprechend.

1.3.5.4 Anzündlichter für pyrotechnische Zwecke

62- Anzündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerksanzündschnüre zuverlässig anzünden.

63- Für Anzündlichter gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

64- Für die Brennzeit von Anzündlichtern gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.5 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke

65- Beim Anzünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Anzündkette einwandfrei angezündet werden.

Die Hülse des Anzünders muß mit der Anzündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

66- Die Abbrennzeiten der Anzündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.

67- Die Anzündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und zuverlässig anzünden.

68- Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Anzündmittel müssen den für diese Gegenstände geltenden Anforderungen entsprechen.

1.3.5.6 Elektrische Anzünder für pyrotechnische Zwecke

69- Die inneren Teile und der Verschluß der elektrischen Anzünder müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.

70- Bei den elektrischen Zuleitungsdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei solchen aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zuleitungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor Rost schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zuleitungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagssicher sein.

71- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf keine Veränderung der Eigenschaften des Anzünders bewirken.

1.3.5.6.1 Elektrische Kennwerte von Brückenanzündern

1.3.5.6.1.1 Brückenanzünder A

72- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

73- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

74- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

75- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

76- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen auslösen lassen.

77- Die Anzünder in Reihe geschaltet mit einem Widerstand von 5 Kiloohm dürfen bei einer elektrostatischen Entladung eines mit 25 kV aufgeladenen Kondensators mit einer Kapazität von 500 pF nicht ausgelöst werden.

1.3.5.6.1.2 Brückenanzünder U

78- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

79- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

80- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

81- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

82- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen anzünden lassen.

83- Für die Resistenz gegen elektrostatische Entladung gilt Absatz 77.

1.3.6 Anzünder für sonstige Zwecke

84- Bei Brennanzündern ohne Zeitverzögerung und Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapsel müssen die gleichen Forderungen erfüllen.

85- Brennanzünder ohne Zeitverzögerung müssen beim Anzünden eine in ihrem Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel einwandfrei auslösen.

86- In Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung muß eine zugelassene Anzündschnur befestigt sein.

87- Beim Anzünden von Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung müssen die Anzündschnüre einwandfrei angezündet werden. Dabei darf die Hülse des Anzünders nicht gewaltsam von der Anzündschnur abgeworfen werden.

88- Die Verzögerungszeiten von Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung mit gleich langen Anzündschnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.

89- Anzünder für Pulversprengstoffe müssen Pulversprengstoffe zuverlässig auslösen.

90- Anzünder für Anzündschnüre müssen Anzündschnüre zuverlässig anzünden. Sie müssen ausreichend lagerbeständig sein.

91- Anzündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die Warnflamme muß Anzündschnüre zuverlässig anzünden.

92- Die gesamte Brennzeit von Anzündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.

2. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes

93- Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.

94- Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 6 °C über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.

95- Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 94 nicht, so muß beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.

3. Sprengzubehör

3.1 Zündleitungen

96- Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.

97- Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.

98- Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.

99- Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.

100- Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.

101- Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.

102- Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.

3.2 Verlängerungsdrähte

103- Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.

3.3 Isolierhülsen

104- Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.

3.4 Zündmaschinen

3.4.1 Mechanische Beschaffenheit

105- Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.

106- Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

107- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

108- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.

3.4.2 Elektrische Beschaffenheit

109- Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm² bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

110- Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

111- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1.000 V Wechselspannung haben.

112- Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

113- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.

114- Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.

115- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.

3.4.3 Leistungsfähigkeit

3.4.3.1 Allgemeines

116- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.

3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A

117- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


10 Zünder | 60 Ohm

20 Zünder | 110 Ohm

30 Zünder | 160 Ohm

50 Zünder | 260 Ohm

80 Zünder | 410 Ohm

100 Zünder | 510 Ohm

160 Zünder | 810 Ohm

200 Zünder | 1.010 Ohm

300 Zünder | 1.510 Ohm

400 Zünder | 2.010 Ohm


118- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U

119- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


10 Zünder | 55 Ohm

20 Zünder | 90 Ohm

30 Zünder | 125 Ohm

50 Zünder | 195 Ohm

80 Zünder | 300 Ohm

100 Zünder | 370 Ohm

160 Zünder | 580 Ohm

200 Zünder | 720 Ohm

300 Zünder | 1.070 Ohm

400 Zünder | 1.420 Ohm


120- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

121- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.

2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3.300 mWs/Ohm betragen.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


20 Zünder | 15 Ohm

80 Zünder | 50 Ohm

160 Zünder | 100 Ohm


3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

122- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart 'erhöhte Sicherheit'.

123- Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1.200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1.500 V betragen.

3.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

3.5.1 Mechanische Beschaffenheit

124- Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

125- Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

126- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

127- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.

3.5.2 Elektrische Beschaffenheit

128- Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlußklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

129- Zwischen den Anschlußklemmen muß bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

130- Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

131- Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

132- Verriegelungvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, daß im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.

133- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muß die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.

3.5.3 Leistungsfähigkeit

3.5.3.1 Allgemeines

134- Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

3.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

135- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart 'erhöhte Sicherheit'.

136- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

3.6 Zündmaschinenprüfgeräte

137- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

138- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

139- Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

140- Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

141- Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

142- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

143- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

144- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.8 Zündkreisprüfer

3.8.1 Allgemeine Anforderungen

145- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

146- Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.

147- Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

148- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

149- Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.

150- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

151- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.

3.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

152- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5% der Skalenlänge betragen.

153- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.

154- Abweichungen bis zu 10% der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.

3.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

3.9.1 Allgemeine Anforderungen

155- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

156- Der Effektivwert der Meßspannung darf nicht mehr als 5 V betragen.

157- Der Effektivwert der Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

158- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

159- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, daß im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.

160- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

161- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.

3.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

162- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5% der Skalenlänge betragen.

163- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.

164- Abweichungen bis zu 10% der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.

165- Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.

3.10 Ladegeräte

166- Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.

167- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

168- Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

169- Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.

170- Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60529) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.8, Absatz 145 bis 146 und 148 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.

3.11 Mischladegeräte

171- Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 166, 169 und 170 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.

172- Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.

173- Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.

174- Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

175- Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

176- Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.

177- Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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