Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des 1. SprengV am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 1 des 2. SprengV1ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. SprengV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 1
    § 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3
(Text neue Fassung)

    § 3 (aufgehoben)
    § 3a
    § 4
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5
Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer


    § 5 (aufgehoben)
Abschnitt II Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
    § 6
    § 6a
    § 7
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 8
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände


    § 8 (aufgehoben)
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12a
    § 12b
    § 12c


    § 12a (aufgehoben)
    § 12b (aufgehoben)
    § 12c (aufgehoben)
    § 13
Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 18a
    § 18b
    § 18c
    § 19
Abschnitt V Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
    § 25
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 25a


    § 25a (aufgehoben)
    § 26
    § 27
    § 28
Abschnitt VII Fachkunde und Prüfungsverfahren
    § 29
    § 30
    § 31
Abschnitt VIII Staatlich anerkannte Lehrgänge
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
    § 38
    § 39
    § 40
    § 40a
Abschnitt X Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
Abschnitt XI Sachverständigenausschuß
    § 45
Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten
    § 46
    § 47
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 48
    § 49
    § 50
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
    Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
    Anlage 3
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
    Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8


    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
    Anlage
3 (aufgehoben)
    Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
    Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4


    Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
(heute geltende Fassung) 

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen an andere, die Einfuhr und die Durchfuhr, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes von

a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

b) Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;

d) (weggefallen)

2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes;

2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;

3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;

4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;

5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.

(2)
Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(3)
Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die



(1) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(2) 1
Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die

1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,

2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder

3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(4)
§ 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von



2 Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(3)
§ 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von

1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder

2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen,

sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf

1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch



(1) 1 Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf

1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch

a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten,



b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker,

c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;

2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. 3 Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.



2 Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. 3 Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind.

(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. 2 Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(4a) 1 Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. 2 Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.



(4) 1 Die §§ 5, 5f, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. 2 Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(4a) 1 Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. 2 Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,

2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,

3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung

a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,

b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden;

die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben oder überlassen werden,

4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,

5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,

6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,

7. Teile von

a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss haben,

b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,

8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,

9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,

10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,

11. 1 pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. 2 Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,

12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt werden soll,

13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,

14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt oder verbracht werden.

(2) 1 Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. 2 Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die schriftliche oder elektronische Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. 3 Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich oder elektronisch bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere nicht überlassen werden,

2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,

3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.

(2)
1 Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.

(3)
1 Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). 2 Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. 3 Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(4)
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(5)
Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

(6) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1
nicht anzuwenden.



(1) 1 Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.

(2)
1 Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). 2 Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. 3 Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(3)
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(4)
Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch

1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),

2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch

1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,

2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,

3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

4. die Beschußämter,

5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,

7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

8. (weggefallen)

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.

(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2.

(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und durch Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 2 Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. 3 Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der 'Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze' vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) 1 Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. 2 Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. 3 Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. 4 Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. 5 Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.

(4) 1 Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. 2 Der Anzeige ist

1.
für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und

2.
für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG

vorgeschriebene Anleitung beizufügen. 3 Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis
der Anzeige eine Identifikationsnummer. 4 Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. 5 Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig. 6 Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist.

(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.

(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I
der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte 'Feuerwerkskörper
für den professionellen Gebrauch') und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind;

c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände

Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung
oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.

(7) 1 Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen;

Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang
und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist.

2 Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm beträgt,

b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,

d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.

3 Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.




(1) 1 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 2 Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. 3 Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der 'Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze' vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) Die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern, pyrotechnischen Sätzen sowie Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(4) 1 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. 2 Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 'BAM', dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennnummer.

(heute geltende Fassung) 

§ 6a


(1) 1 Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. 2 Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. 2 Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. 3 In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.

(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen



(2) 1 Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. 2 Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen

1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,

2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,

3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort 'Wetter' beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.



(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

(2) 1 Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort 'Wetter' beginnen. 2 Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.

(3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben 'K' führen.

(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassungsbehörde hat für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt 'BAM', dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6 Absatz 4.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 9


(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

1. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder

2. bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. 2 Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.



(3) 1 Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. 2 Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 10


(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben

1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,

3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.

(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle

1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,

2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.



(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen.



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen.

(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,

3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),



4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3),

5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.



(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a




§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt wurde.

(2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.

(3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2 des Gesetzes entsprechend.

(4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigungen im Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte, zurückgenommene oder widerrufene Baumusterprüfbescheinigungen.

(5) Eine Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorgelegt werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12b




§ 12b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.

(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.

(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:

1. die Konformitätserklärung,

2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,

4. die Berichte über die Nachprüfungen und

5. die Konformitätsbescheinigung.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12c




§ 12c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzelprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 Prüfungen auszuführen und Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese von einer benannten Stelle unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt und ausgestellt werden. Die benannten Stellen können mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen.

(2) Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundesanstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

(3) Benannte Stellen nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2 für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(4) Die Länder, bei Einrichtungen des Bundes die für die Fachaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde, überwachen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 durch die benannten Stellen. Sie können von den benannten Stellen und dem mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufnahmen erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden; § 31 Abs. 3 des Gesetzes findet Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über den Ablauf, die Rücknahme oder den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht auch den Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 13


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen

1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,

2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,

3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,

4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,

5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.

Die
Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:

1. die
Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,

2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,

3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder Einführers sowie die Identifikationsnummer,

4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.

(2)
Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:

1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,

2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,

3. (weggefallen)

4. eine Liste der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,

5. eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.

(2) 1 Die
Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. 2 Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. 3 Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:

1. die Registrierungsnummer,

2.
das Datum der Ausstellung

a) der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU,

b) der Konformitätsbescheinigung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder

c) der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme nach Modul H des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Bescheinigung oder Zulassung,

3. den allgemeinen Produkttyp und gegebenenfalls den Untertyp,

4. das Modul für die Produktionsphasenkonformität, falls die Zuständigkeit für die Überwachung nach diesem Modul bei
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung liegt und wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nicht nach Modul G oder Modul H durchgeführt wurde,

5. falls bekannt, die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt,

6. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen
der Bescheinigung oder Zulassung.

4 Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch
den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten.

(3) 1
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. 2 Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1. die Kennnummer der Norm,

2. den Titel der Norm,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Datum der Veröffentlichung und



3. das Datum der Veröffentlichung der Norm und

4. die Bezugsquelle der Norm.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.



(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen.

(5) 1 Die Listen1
sind auf dem aktuellen Stand zu halten. 2 Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 3 Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.


---
1 Im Internet unter www.bam.de.


(heute geltende Fassung) 

§ 14


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. 2 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,

2. der Name (Firma), die Anschrift
und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Union einführt,

3.
bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,

4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung
nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang
der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,

6. bei pyrotechnischen Gegenständen
mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,

7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyrotechnischen Gegenständen
für Fahrzeuge: die Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr,

8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 bis 4, P1
und P2 sowie T1 und T2: der Sicherheitsabstand,

9.
1 bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise. 2 Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert worden ist, erstellt wird. 3 Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden.

3 Soweit es sich um Stoffe
nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beizufügen.

(2) 1 Wer explosionsgefährliche
Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:

1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes
in der jeweiligen Verpackung,

2.
die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.

2 Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) 1 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene technische Regel nichts anderes bestimmt. 2 Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. 3 Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein.

(4) 1 Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. 2 Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. 3 Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die

1. zur Ausfuhr
oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,

2. ausschließlich für militärische
oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,

3. nicht
in den Verkehr gelangen.

2 Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Stoffe, die von einer militärischen
oder polizeilichen Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.



(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn

1. die Verpackungen so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des explosionsgefährlichen Stoffes andere dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordern,

2.
der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse

a)
vom Inhalt nicht angegriffen werden kann und

b) keine Verbindung
mit dem Inhalt eingehen kann, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht, herbeiführen kann,

3.
die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass

a) sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen
und

b) sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2)
1 Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. 2 Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. 3 Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird.

(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.

(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen
in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben 'DE' zu verwenden. 2 Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. 3 Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen.

(2) 1 Der Hersteller
oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. 2 Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern.



(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:

1. die Lagergruppe
des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,

2.
die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

(2)
Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.

(3) Absatz 1 sowie
§ 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die

1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr
oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,

2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,

3. nicht in
den Verkehr gebracht werden oder

4. von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 16


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie nach den Vorschriften des § 14 verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und beschaffen sein, daß
der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.

2. Der Werkstoff
der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht.

3. Die Verpackung
und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2)
Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein-
oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch die Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein Gegenstand ausgelöst wird.

(4) Treibladungspulver
für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen überlassen werden.

(5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.




(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwechselt werden können.

(2) Unterliegt der Explosivstoff
oder der pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.

(3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für nicht konform befunden
und kann er nicht in einen konformen Zustand versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht konform zu kennzeichnen.

(4) 1 Alle Angaben
und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. 2 Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.

(5) 1
Die Angaben und Kennzeichnungen nach diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. 2 Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des Designs nicht möglich, sind die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen anzubringen.

(6) 1 Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gelten
für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. 2 Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss diese nach den Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.



(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:

1. den Namen des Herstellers,

2. einen alphanumerischen Code und

3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt.

(2) 1 Hersteller
oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge 'DE' zu verwenden. 2 Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt.

(3) 1 Der Hersteller oder der Einführer
darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. 2 Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren.

(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form
oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen.

(5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem
anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen.

(6) 1 Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. 2 Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.

(7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen
nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind:

1. die Nettoexplosivstoffmasse,

2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebenenfalls die Jahreswochenzahl
der Herstellung,

3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstechnisch relevanter Verwechselungsgefahren,

4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit,

5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur
und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,

6. bei Zündmitteln:

a) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,

b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,

c) die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,

d) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird.

(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:

1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,

2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und

3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.


(heute geltende Fassung) 

§ 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis 'Explosionsgefährlich' aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis 'Explosionsgefährlich' auf dem Versandstück anzubringen.

(2) Durch die Vorschriften
der §§ 14 bis 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.



(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,

2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,

3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) 1 Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für
die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,

2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,

3. Nettoexplosivstoffmasse.

2 Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.

(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit
den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls
die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und Schutzabstände,

4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe 'zur Verwendung nur durch Personen
mit Fachkenntnissen' und Schutzabstände.

(4) Pyrotechnische Gegenstände
für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1. pyrotechnische Gegenstände
für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' und ein Schutzabstand,

2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe 'zur Verwendung
nur durch Personen mit Fachkenntnissen' und Schutzabstände.

(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf
in englischer Sprache erfolgen.

(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit
den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:

1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie 'Brückenanzünder A', 'Brückenanzünder U' oder 'Brückenanzünder HU',

2. gegebenenfalls Länge und Material
der Drähte,

3. Brücken- und Gesamtwiderstand.

(7) 1 Der Hersteller hat für
die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:

1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3
und

2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.

2 Er hat
die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a (neu)




§ 18a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18b (neu)




§ 18b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3. Zulassungszeichen,

4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5. Nettomasse,

6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18c (neu)




§ 18c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:

1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,

2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3. Zulassungszeichen,

4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:

a) farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,

b) Länge der Leitung oder des Drahtes,

c) Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,

d) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,

5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:

a) Typenbezeichnung,

b) Seriennummer,

c) Jahreszahl der Herstellung,

d) zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,

e) bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit '(S)',

6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.

2 Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde.

(heute geltende Fassung) 

§ 19


(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist nicht zulässig.




(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 20


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,

b) Schwefelblüte,

c) weißen (gelben) Phosphor,

d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2)
Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:


Kategorie 1: | 12 Jahre,

Kategorie 2: | 18 Jahre,

Kategorie 3: | 18 Jahre,

Kategorie 4: | 21 Jahre,



(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:


Kategorie F1: | 12 Jahre,

Kategorie F2: | 18 Jahre,

Kategorie F3: | 18 Jahre,

Kategorie F4: | 21 Jahre,

Kategorie P1: | 18 Jahre,

Kategorie P2: | 21 Jahre,

Kategorie T1: | 18 Jahre,

Kategorie T2: | 21 Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung


(3) Der Hersteller und derjenige, der
pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:




(2) 1 Abweichend von Absatz 1 dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. 2 Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. 3 Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen.

(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne
und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt.

(4) 1 Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:

1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,

3. Schwärmer und

4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.



2 Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

§ 22


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.



(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

(heute geltende Fassung) 

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.



(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

(2) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. 2 Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1 Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. 3 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,

2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,

3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,

4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. 2 In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.



(5) 1 Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. 2 In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

(6) 1 Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. 2 Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. 3 Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

(7) 1 Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Die verantwortlichen Personen haben bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4 und T2 die Schutzabstände entsprechend der Anlage 6 zu ermitteln und einzuhalten.

(heute geltende Fassung) 

§ 24


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. 2 Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. 2 Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und

2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten



1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und

2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 2 Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 25


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen.

(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.



(1) 1 Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen werden. 2 Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:

1. die
Art und die Menge der Stoffe,

2.
der Tag des Überlassens sowie

3.
der Name und die Anschrift des Überlassers.

(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge sowie unter Angabe des Namens des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) 1 Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genannten Stellen auch überlassen werden, wenn die Notwendigkeit des Überlassens durch eine Bescheinigung der empfangenden Stelle nachgewiesen ist. 2 Die in Satz 1 genannten Stellen haben durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25a




§ 25a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 6 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) *) stellen.

(3) Die zuständige Stelle prüft, ob

1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und

2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.

---
*) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 40


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. 2 § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben zu haben.



(1) 1 Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. 2 § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin oder dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör erworben zu haben.

(2) 1 Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. 2 Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). 3 Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. 4 Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.

(4) 1 Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. 2 Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. 3 Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. 4 Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. 5 Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 41


(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.

(2) 1 Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 2 Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. 3 Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. 4 Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. 5 § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. 6 Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(3) 1 Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tag vorgenommen worden sind. 2 Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. 3 Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.

(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. 2 Der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 3 Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.



(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren.

(5a) 1 Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. 2 Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann.

(6) 1 Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen. 2 Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. 3 An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. 4 Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.

(7) 1 Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. 2 In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können.



(heute geltende Fassung) 

§ 46


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,

1a. entgegen
§ 6 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3
oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,

3a.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,

4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,

5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder
Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,

6. sich
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

6a.
(aufgehoben)



Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt,

2.
entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet,

3.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

4. bis 6.
(aufgehoben)

7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,

8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,

8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,

8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,

11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,

12. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,

13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder

14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.



(heute geltende Fassung) 

§ 47


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1.
nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,

2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

3. nach § 41 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

wird der
Bundesanstalt übertragen.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1




Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes



1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes

1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.

2 - Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 6 °C *) über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.

---
*) Anm. d. Red.: vermutlich Fehler in Artikel 2 Nr. 40 G. v. 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), dieser nennt 'mehr als 60 ° über die Lagertemperatur hinaus'
---

3 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

4 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.

5 - Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.

6 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.

7 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.

8 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.

9 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.

10 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.

2.2 Verlängerungsdrähte

11 - Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.

2.3 Isolierhülsen

12 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

13 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.

14 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

15 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

16 - Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

17 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm² bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

18 - Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

19 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1.000 V Wechselspannung haben.

20 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

21 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.

22 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.

23 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.4.3.1 Allgemeines

24 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.

2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A

25 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


10 Zünder | 60 Ohm

20 Zünder | 110 Ohm

30 Zünder | 160 Ohm

50 Zünder | 260 Ohm

80 Zünder | 410 Ohm

100 Zünder | 510 Ohm

160 Zünder | 810 Ohm

200 Zünder | 1.010 Ohm

300 Zünder | 1.510 Ohm

400 Zünder | 2.010 Ohm


26 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U

27 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


10 Zünder | 55 Ohm

20 Zünder | 90 Ohm

30 Zünder | 125 Ohm

50 Zünder | 195 Ohm

80 Zünder | 300 Ohm

100 Zünder | 370 Ohm

160 Zünder | 580 Ohm

200 Zünder | 720 Ohm

300 Zünder | 1.070 Ohm

400 Zünder | 1.420 Ohm


28 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

29 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.

2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3.300 mWs/Ohm betragen.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:


20 Zünder | 15 Ohm

80 Zünder | 50 Ohm

160 Zünder | 100 Ohm


2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

30 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart 'erhöhte Sicherheit'.

31 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1.200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1.500 V betragen.

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

32 - Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

33 - Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

34 - Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

35 - Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

36 - Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

37 - Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

38 - Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

39 - Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

40 - Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

41 - Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.5.3.1 Allgemeines

42 - Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

43 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart 'erhöhte Sicherheit'.

44 - Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

46 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

47 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

48 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

49 - Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.

50 - Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

51 - Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.

52 - Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

53 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

54 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.

55 - Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

56 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

57 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.

58 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

59 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

60 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

61 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

62 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

63 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

64 - Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.

65 - Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

66 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

67 - Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.

68 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

69 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

70 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

71 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.

72 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.

73 - Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

2.10 Ladegeräte

74 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.

75 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

76 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

77 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.

78 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.

2.11 Mischladegeräte

79 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.

80 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.

81 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.

82 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

83 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

84 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.

85 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren


vorherige Änderung nächste Änderung

I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie möglich ist.

2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten besonderen Anforderungen:

1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen:

a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung;

b) physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;

c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;

d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;

e) chemische Reinheit der Explosivstoffe;

f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann;

g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;

h) Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen sind;

i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;

j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung;

k) geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats;

l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum;

m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2. Über die Anforderungen der Nummer
1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Sprengstoffe

a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.

b) Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen.

c) Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursachen.

B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre

a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.

b) Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden.

c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

a) Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.

b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.

c) Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.

d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.

e) Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).

f) Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.

D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.

b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.

c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.

E. (aufgehoben)

III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:

1. Sprengkapseln

a) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.

b) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der Sprengkapsel vorhanden sein.

2.
Elektrische Zünder

a)
Allgemeines

Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

b)
Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV

aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.

bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.

cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.

dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.

Tabelle A.1

Zünder-Klasse | | I | II | III | IV

Nichtan-
sprechstrom-
stärke I in
A | | 0,18
≤I<
0,45 | 0,45
≤I<
1,2 | 1,2
≤I<
4,0 | ≥
4,0


Nichtan-
sprechzünd-
impuls
in mJ/Ω | min. | 0,5 | 8 | 80 | 500

ESD-Impuls
,Draht gegen
Draht' | min. | 0,3 | 6 | 60 | 300

ESD-Impuls
,Draht gegen
Hülse' | min. | 0,6
| 12 | 120 | 600

Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.

c) Brückenzünder A

aa)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

bb)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

cc)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

dd)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

ee)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

ff)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.

d)
Brückenzünder U

aa)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

bb)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

cc)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

dd)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

ee)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

ff)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.

gg)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2.000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

e)
Brückenzünder HU

aa)
Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

bb)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1.100 mWs/Ohm und 2.500 mWs/Ohm liegen.

cc)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

dd)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von weniger als 3.000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.

ee)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2.500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert sein.

3. Anzündschnüre


a) Anzündschnüre dürfen
beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.

b) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger
und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.

c) Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit
und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.

d) Die Brennzeit von blanken
und geschützten wasserdichten Anzündschnüren darf nach einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen.



1 Elektrische Brückenzünder

1.1
Allgemeines

Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

1.2
Brückenzünder Typ A

(1)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

(2)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

(3)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

(4)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.

1.3
Brückenzünder Typ U

(1)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

(2)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

(3)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

(4)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.

(7)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

1.4
Brückenzünder Typ HU

(1)
Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

(2)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1.100 mWs/Ohm und 2.500 mWs/Ohm liegen.

(3)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(4)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Zündimpuls von weniger als 3.000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.

(5)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2.500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

2 Pyrotechnische Sätze


(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,

2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

3. sie
beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und

4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.

(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1
nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

3 Wettersprengstoffe
und Wettersprengschnüre

(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen
nicht zünden:

1. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser, frei
nach oben liegend,

3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.

(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische
bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:

1. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre
der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

3. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich

1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer
und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer gerichtet,

2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.

(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen
nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.

b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.

c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.

d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.

e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.

f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.

g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.

h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.

i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.

j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.

k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände - sofern vom Hersteller nicht anders angegeben - die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:

a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;

b) militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C. Anzündmittel

1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. 'no-fire current', Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit - einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder - aufweisen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8




Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2



Stoff oder Gegenstand | Zeichen

vorherige Änderung nächste Änderung

I. | Sprengstoffe

| Gesteinsprengstoffe |

| Schwarzpulver zum Sprengen und
schwarzpulverähnliche Sprengstoffe | P

| Sprengstoffe mit Sprengölzusatz |

| Hochprozentige gelatinöse |

| Sprengstoffe | GNN

| Gelatinöse Sprengstoffe | GN

| Halbgelatinöse Sprengstoffe | HN

| Pulverförmige Sprengstoffe | PN

| Druckfeste Sprengstoffe | GND

| Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz |

| Sprengstoffe mit Explosivstoffzusatz |

| Pulverförmige Sprengstoffe | PA

| Pulverförmige Sprengstoffe,
wasserfest | PAW

| Sprengschlämme | SAE

| Emulsionssprengstoffe | EME

| Sprengstoffe ohne Explosivstoffzusatz |

| Pulverförmige Sprengstoffe | PAC

| Sprengschlämme | SA

| Emulsionssprengstoffe | EM

| Chloratsprengstoffe | PCI

| Wettersprengstoffe der |

| Klasse I | W I

| Klasse II | W II

| Klasse III | W III

| Plastiksprengstoffe | EP

| Einheitliche Sprengstoffe
und deren Mischungen |

| Sekundärsprengstoffe
und deren Mischungen | SE

| Primärsprengstoffe
(phlegmatisiert) | PE

| Sprengstoffe für sonstige Zwecke |

| Auslösevorrichtungen | SZA

| Fallote | SZF

| Hohlladungen und Perforatoren | SZH

| Sprengladungen | SZL

| Sprengniete | SZN

| Verstärkungsladungen | SZV

| Zerstörladungen | SZZ

II. | Sprengschnüre, Anzündschnüre,
Shock-tubes (Zündschläuche)

| Sprengschnüre | SS

| Wettersprengschnüre der |

| Klasse I | WSS I

| Klasse II | WSS II

| Klasse III | WSS III

| Schneidschnüre | SSC

| Anzündschnüre (ohne Detonator) | ZZ

| Shock-tubes
(Zündschläuche, ohne Detonator) | ST

| Zünd- und Anzündschnüre
für sonstige Zwecke | AS

III. | Zündmittel

| Sprengkapseln | SK

| Sprengkapseln mit mechanischer
Auslösung | SKM

| Sprengkapseln verbunden mit
Anzündschnur | ZZZ

| Sprengkapseln verbunden mit
Shock-tubes (Zündschläuche) | ZNE

| Sprengverzögerer | SV

| Verzögerer und Verbindungselemente
für Shock-tubes (Zündschläuche) | STV

| Elektrische
Brückenzünder | A U HU

| nichtschlag-
wettersichere
Momentzünder | ZEMA ZEMU ZEMHU

| schlag-
wettersichere
Momentzünder | ZEMSA ZEMSU ZEMSHU

| nichtschlag-
wettersichere
Zeitzünder | ZEVA ZEVU ZEVHU

| schlag-
wettersichere
Zeitzünder | ZEVSA ZEVSU ZEVSHU

| Elektronische Zünder | ZEIC

| Sonstige Zünder | AZ

IV. | Treibmittel |

| Treibladungspulver |

| Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose | TN

| Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose/Schwarzpulver | TNS

| Nitraminpulver | TNB

| Schwarzpulver | TS

| Schwarzpulverähnliche Pulver | TSA

| Andere Treibladungspulver | TA

| Treibladungspulvervorprodukte |

| Pulverrohmasse | TPR

| Pulvervorkonzentrat | TPK

| Raketenfesttreibstoffe | R

| Raketenmotore | RG

| Treibkartuschen | TK

V. | Sprengzubehör



 
| Zündleitungen |

| Einfachleitungen | ZLE

| Verseilte Leitungen | ZLV

| Stegleitungen | ZLG

| Verlängerungsdrähte | ZV

| Isolierhülsen | ZI

| Zündmaschinen | ZM

| Zündgeräte für elektronische Zünder | ZMIC

| Zündmaschinenprüfgeräte | ZP

| Prüfgeräte für Zündgeräte für
elektronische Zünder | ZPIC

| Zündkreisprüfer | ZK

| Prüfgeräte für elektronische
Zündkreise | ZKIC

| Andere Zündeinrichtungen | ZE

| Ladegeräte | L

| Mischladegeräte | ML

vorherige Änderung nächste Änderung

VI. | Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel |

| Stoff oder Gegenstand | Zeichen

| Pyrotechnische Sätze der |

| - Kategorie S1 | S1

| - Kategorie S2 | S2

| Pyrotechnische Gegenstände der |

| - Kategorie 1 | F1

| - Kategorie 2 | F2

| - Kategorie 3 | F3

| - Kategorie 4 | F4

| - Kategorie T1 | T1

| - Kategorie T2 | T2

| - Kategorie P1 | P1

| - Kategorie P2 | P2

| Anzündmittel |

| Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke | P1-ZZP

| Stoppinen | P2-ZZS

| Anzündlitzen | P1-ZA

| Anzündlichter | P1-ZZL

| Mechanische Anzünder | P1-ZZA

| Elektrische Brückenanzünder | P1-ZZE

| Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe | P1-ZZB

VII. | Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wis-
senschaftliche, analytische, medizinische und
pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als
Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeug-
nisse verwendet werden

| Explosionsgefährliche Stoffe |

| für technische Zwecke | EST

| für wissenschaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische
Zwecke | ESW

| die als Hilfsstoffe bei der
Herstellung von chemischen
Erzeugnissen verwendet werden | H



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4




Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)


vorherige Änderung

1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller.

1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer
der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).

1.3 Name, Anschrift, Telefon-
und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen.

1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung
und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.

1.5
Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts-
und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Angaben
in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1 Ausstellende Behörde
und Nummer des Genehmigungsbescheids.

2.2 Name
und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).

2.3 Name
und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.

2.4 Bezeichnung
und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.

2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse
und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts-
und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2.7 Nebenbestimmungen gemäß
§ 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.



1 Begriffsbestimmungen

1.1 Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklusive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.

1.2 Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem Himmel).

1.3 Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.

1.4 Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah angebracht werden
und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontänen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).

1.5 Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim Ausstoß oder der Zerlegung
des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.

1.6 Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden
des Gegenstandes gemessene maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.

1.7 Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist
der Abstand zwischen der Linie der Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.

1.8 Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile
oder Reststücke, gegeben ist.

1.9 Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden
und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.

1.10 Zerlegungshöhe ist
der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen, die durch den Ort der Zerlegung verläuft.

1.11 Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.

2 Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren

2.1 Lage und Beschaffenheit
des Ortes für die Verwendung, die Verwendungsmodalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich

2.1.1 Der Erlaubnisinhaber
oder eine verantwortliche Person hat

2.1.1.1 bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise
des Verwendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des anzuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedingungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,

2.1.1.2 die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben
und Informationen sowie den ermittelten Schutzabstand zu dokumentieren,

2.1.1.3 die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn
des Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.

2.2 Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf
die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzabstände nicht einhalten kann.

2.3 Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.

3 Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4

3.1 Absperrung des Abbrennplatzes

Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte
die Absperrung ohne Weiteres erkennen können. Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.

3.2 Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden.
Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.

3.3 Schutzabstand bei vertikalem Verwenden
und Windgeschwindigkeiten von ≤ 9 m/s

Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4
die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuerwerkskörpers:

- vertikales Verwenden vom Boden

- Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s

- ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger
und variabler Bedingungen.

Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:

3.3.1 bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutzabstand der Einzelgegenstände,

3.3.2 bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800x Kaliber in mm,

3.3.3 bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 1.000x Kaliber in mm,

3.3.4 bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,

3.3.5 bei nicht in
den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,

3.3.6 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,

3.3.7 bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in
der Verwendungsrichtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,

3.3.8 bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke: das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,

3.3.9 Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände
in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.

3.4 Schutzabstand beim Verwenden unter anderen als in Ziffer 3.3 genannten Bedingungen

Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Regelungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:

- Abbrennplatz auf einem Bauwerk

- Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen

- Verwendung unter Neigungswinkel

- Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s

- Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.

Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde. Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge anzuwenden sind:

3.4.1 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe
des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren. Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 und 3.3.8 zu berechnen.

3.4.2 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung
von = 20 %, so ist der Schutzabstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrößern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.

3.4.3 Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1
und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:


Neigungswinkel
(von der Senkrechten) in ° | Erhöhung des Schutzabstandes
in %

5 bis 10 | 40

11 bis 15 | 60

16 bis 20 | 80


Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten, ist zur Festlegung des Schutzabstandes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.

3.4.4 Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9
und 3.4.1 bis 3.4.3 ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:


Windgeschwindigkeiten
in m/s | Erhöhung
des Schutzabstandes
in %


größer 9 bis 13 | 100

größer 13 | 200


In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.

4 Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne
und Theater der Kategorie T2

4.1 Einhaltung der Schutzabstände

Der Erlaubnisinhaber
oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwendens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.

4.2 Schutzabstände bei vertikaler Verwendung
und bei Windgeschwindigkeiten ≤ 9 m/s

Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten
des pyrotechnischen Gegenstandes:

- vertikales Verwenden vom Boden

- Windgeschwindigkeit bis
zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s

- ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.

Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berechnen.

4.2.1 Der auf
die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale Effektweite) und die Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene Schutzabstand in Ausstoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im Außenbereich) ist mit folgender Formel [1] zu berechnen:

Formel 1 (BGBl. 2017 I S. 1630)


LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungsparameter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:

a) Effekthöhe,

b) radiale Effektweite,

c) Wurfweiten von Fragmenten
und brennendem oder glimmendem Material.

4.2.2 Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so
zu berechnen, dass Dritte einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:

Formel 2 (BGBl. 2017 I S. 1631)


Hierbei sind:

rMessung Messentfernung in m

LSchall Schallpegelgrenze 120 dB(AI)

LMessung Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung

Sind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzuhalten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen
und in der Sicherheitsbetrachtung zu dokumentieren.

4.2.3 Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR
sowie der SchutzabstandB bestimmen den resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.

4.3 Schutzabstand bei Verwendung unter Neigungswinkel

Beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater
der Kategorie T2 unter einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:

Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel (BGBl. 2017 I S. 1631)


Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel

Formel 3 (BGBl. 2017 I S. 1631)


Hierbei sind:

SW = resultierender Schutzabstand in m

SA = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m

SR = Schutzabstand in radialer Richtung in m

α = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad

In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend folgender Formel [4] reduziert werden:

Formel 4 (BGBl. 2017 I S. 1631)


Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.

4.4 Verwendung unter Windeinfluss im Außenbereich

Der beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksichtigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach
§ 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.

Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutzabstände wie folgt zu vergrößern:

4.4.1 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s
für Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,

4.4.2 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.

4.5 Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten

Für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2,
die in großen Höhen breite Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfallens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Möglichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen. Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über 120 dB(AI) liegt.