Änderung Artikel 316g EGStGB vom 10.11.2016

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Artikel 316g EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
Artikel 316g EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
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Artikel 316g (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung


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Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.




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