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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.06.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2013 durch Artikel 7 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
       Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils
       Artikel 1a (aufgehoben)
       Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
       Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht
       Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
       Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
    Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
       Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
       Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
       Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
       Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
       Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
    Artikel 10 Geltungsbereich
    Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen
    Artikel 12 Geldstrafdrohungen
    Artikel 13 (weggefallen)
    Artikel 14 Polizeiaufsicht
    Artikel 15 Verfall
    Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages
    Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten
Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften)
    Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften)
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
    Artikel 288 Geltungsbereich
    Artikel 289 Allgemeine Anpassung
    Artikel 290 Geldstrafdrohungen
    Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
    Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
    Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
    Artikel 294 Gerichtshilfe
    Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
    Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
    Artikel 297 Verbot der Prostitution
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe
    Artikel 299 Geldstrafe
    Artikel 300 Übertretungen
    Artikel 301 (weggefallen)
    Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
    Artikel 303 Führungsaufsicht
    Artikel 304 Polizeiaufsicht
    Artikel 305 Berufsverbot
    Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln
    Artikel 307 Verfall
    Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
    Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
    Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung
    Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
    Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren
    Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen
    Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung
    Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
    Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
    Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
    Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen
    Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
    Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
    Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
    Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
    Artikel 320 (weggefallen)
    Artikel 321 (aufgehoben)
    Artikel 322 Verweisungen
    Artikel 323 (weggefallen)
    Artikel 324 Sonderregelung für Berlin
    Artikel 325 (weggefallen)
    Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen
(heute geltende Fassung) 

Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen


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(1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.



(1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) 1 Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 2 Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. 3 Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. 4 Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. 5 Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.



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Artikel 316f (neu)




Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung


vorherige Änderung

 


(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) 1 In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. 2 Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. 3 Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) 1 Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. 2 Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.