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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 18.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2021 durch Artikel 2 des GwStrRVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316k (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes


vorherige Änderung

 


Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.