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§ 20 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 20 Wirkungen der Eintragung



Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.

2.
1Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

3.
1Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. 2Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.