§ 64 Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
1Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. 2Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
interne Verweise§ 64a LwAnpG Waldflächen ... und an Gebäuden sowie sonstigen Anlagen auf diesen Waldflächen regelt sich nach § 64. (2) Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die aus früheren ...
Zitat in folgenden NormenSachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 86 SachenRBerG Bodenordnungsverfahren ... zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den ...
§ 90 SachenRBerG Inhalt des Antrags ... 4. die Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt worden ist. Der Antrag soll weiter ...
§ 95 SachenRBerG Einstellung des Verfahrens ... ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ...
§ 101 SachenRBerG Kostenpflicht ... den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt ...
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