Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AMSachvV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AMSachvV, alle Änderungen durch Artikel 53 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der AMSachvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 53 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.