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Synopse aller Änderungen der AMSachvV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 46 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMSachvV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. 2 Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. |
(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig. | |
(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden. | (3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden. |
(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt. |
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