Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 PolBTLV vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie der PolBTLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 26 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausschreibung und Auslese


(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.