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§ 14 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

a)
Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,

b)
Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder

c)
Ersatzmütter oder Bestelleltern

sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

2.
gewerbs- oder geschäftsmäßig

a)
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

b)
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 21 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuellvor 26.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... „Annahme als Kinder" durch das Wort „Adoption" ersetzt. 23. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 21 LPartRBerG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ...