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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 153 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 153 Handeln für einen anderen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen



(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

1.
bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften auch für Personen gelten, die als Vertreter (namentlich als vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder als Mitglieder solcher Organe, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines anderen handeln,

2.
für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen, wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht,

3.
gegen juristische Personen und Personenvereinigungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mithaftung für eine Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zulassen.

Die Strafvorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unberührt.

(2) (Änderung von Vorschriften)

 
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