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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien (DigPrMedMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien und damit die Befähigung:

1.
in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien wahrnehmen zu können:

1.
Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der Digital- und Printmedienproduktion auf Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;

2.
Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten;

3.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben, insbesondere der Mediengestaltung, der medienorientierten Datenverarbeitung und der Medienproduktion unter Beachtung einschlägiger medienrechtlicher Vorschriften;

4.
systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien.


§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen, im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" schriftlich in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches gemäß § 5 zu prüfen. Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" ist entsprechend dem gewählten produktbezogenen Herstellungsprozess zu prüfen.


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Grundlegende Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Rechtsbewusstes Handeln,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,

4.
Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

2.
Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;

3.
Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

4.
Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

5.
Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

6.
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;

3.
Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;

4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;

5.
Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen, dokumentieren und transparent machen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;

2.
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;

3.
Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;

4.
Anwenden von Projektmanagementmethoden;

5.
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel;

6.
Anwenden von Präsentationstechniken.

(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

2.
Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;

3.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

4.
Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

5.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;

6.
Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Produktionsprozesse;

2.
Projekt- und Produktplanung;

3.
Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Medienübergreifende Qualifikationen;

2.
Mediengestaltung;

3.
Medienorientierte Datenverarbeitung;

4.
Medienproduktion.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienübergreifende Qualifikationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse des Einsatzes von Digital- und Printmedien zu kennen und die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Definieren von Produkt- und Zielgruppen;

2.
Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozessen;

3.
Einsetzen von Produktionsmitteln;

4.
Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;

5.
Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mediengestaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch und entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

2.
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

3.
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

4.
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

5.
Entwickeln von Crossmediakonzepten.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienorientierte Datenverarbeitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Entwickeln von Konzepten für die digitale technologische und arbeitsorganisatorische Systemintegration (digitaler Workflow);

2.
Beurteilen von Daten;

3.
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

4.
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

5.
Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-Vergleiche;

6.
Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen Datenhaltung;

7.
Be- und Verarbeiten von Daten für die Digital- und Printmedienproduktion;

8.
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf den gewählten produktbezogenen Herstellungsprozess über Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den produktbezogenen Herstellungsprozess, in dem geprüft werden soll:

1.
Digitalmedien oder

2.
Printmedien.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Herstellungsprozess "Digitalmedien":

a)
Beurteilen von Techniken der Audio- und Videodatenbearbeitung,

b)
Einsetzen von Animations- und Tricktechniken,

c)
Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie,

d)
Einsetzen von Verfahren zur Produktion interaktiver und multimedialer Anwendungen,

e)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Medien,

f)
Entwickeln von Konzepten für interaktive und multimediale Anwendungen,

g)
Organisieren von datenbankgestützten Produktionsprozessen,

h)
Anwenden von Verfahren zur Produktion von Online- und Offlinemedien,

i)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements,

j)
Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes;

2.
Herstellungsprozess "Printmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Printmedien,

b)
Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschinen des Druckprozesses sowie von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken,

d)
Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbeitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Organisieren maschinenbezogener Prozessdatenverarbeitung,

f)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements,

g)
Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes.

(7) Der Handlungsbereich "Projekt- und Produktplanung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Projektmanagement;

2.
Medienrechtliche Vorschriften.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspekten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;

2.
Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in Projekten;

3.
Berücksichtigen medienrechtlicher Vorschriften;

4.
Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmenszielen des Auftraggebers;

5.
Einsetzen von Marketinginstrumenten;

6.
Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen;

7.
Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;

8.
Planen des Marketingcontrollings;

9.
Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leistungserfassung;

10.
Erstellen von Kalkulationen;

11.
Planen des Kostencontrollings;

12.
Dokumentieren des Projektablaufs.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts;

2.
Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;

3.
Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwertungs- und Nutzungsrechte;

4.
Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;

5.
Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;

6.
Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.

(10) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung;

2.
Personalentwicklung;

3.
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;

4.
Kostenmanagement.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

2.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

3.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;

4.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie Funktionsbeschreibungen;

5.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;

6.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

7.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;

8.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;

9.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;

2.
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;

4.
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen;

5.
Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personalentwicklung;

6.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(13) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;

3.
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeiten- und Datenermittlung;

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;

5.
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

(14) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;

3.
Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;

4.
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;

6.
Anwenden von Kalkulationsmethoden;

7.
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.

(15) Im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" sind die Qualifikationsschwerpunkte "Mediengestaltung", "Medienorientierte Datenverarbeitung" und "Medienproduktion" in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher Weise ist im Handlungsbereich "Führung und Organisation" bei den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" zu verfahren. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rahmens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften" sowie "Kostenmanagement" ist in Form von schriftlichen praxisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.

(16) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung.

(17) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens mit ausreichend bewertet wurde.

(18) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften", "Kostenmanagement" und in den Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig.

(2) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß den §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils anderen produktbezogenen Herstellungsprozess im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gemäß § 5 Abs. 6 ablegen.


§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor "drei" zu multiplizieren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" insgesamt eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde, wobei nur in einem Prüfungsbereich eine mangelhafte und in keinem Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung vorliegen darf und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punktebewertung für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 16 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 ist getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 ist eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle auszustellen.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situationsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.

(4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungsprozess gemäß § 6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.


§ 9 Übergangsvorschriften



Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 747), geändert durch Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1061)


Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1062)