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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 156 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SEDDiktStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Satzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(Text neue Fassung)

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe


vorherige Änderung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.



(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.