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§ 3 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 3 Bevorratungspflicht



(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen

1.
Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis,

2.
Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und

3.
mittelschweres oder schweres Heizöl

ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.

(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.

(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen

1.
die ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a)
der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,

b)
des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2.
die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen,

3.
die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,

4.
die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen,

5.
die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.

(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.

(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.





 

Frühere Fassungen von § 3 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ErdölBevG Aufteilung der Bestände
... erfüllen. Diese Bestände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände ... werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse ... Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die ...
§ 5 ErdölBevG Vorratsbestände
... von Verträgen über Delegationen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der ... zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere ... der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so ... befinden. Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der ...
§ 6 ErdölBevG Anpassung an die Vorratspflicht
...  (2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die ...
§ 9 ErdölBevG Mitglieder
... ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung im ... der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. (3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied ...
§ 13 ErdölBevG Stimmrecht (vom 08.11.2006)
... Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ... Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren ...
§ 18 ErdölBevG Beiträge (vom 08.11.2006)
... den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.  ... hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben. (3) Das Beitragsvolumen und die ... eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen. (4) ... Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen. (4) Die nach Absatz 3 festgelegten ...
§ 29 ErdölBevG Berücksichtigungsfähige Bestände (vom 08.11.2006)
...  (4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder ... wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt ...
§ 30 ErdölBevG Freigabe von Vorratsbeständen (vom 08.11.2006)
... zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend. (2) In einer Rechtsverordnung ...
§ 32 ErdölBevG Sonstige Meldepflichten (vom 08.11.2006)
... die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden. (3) Der ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt. (4) Das Bundesministerium für ...
§ 36 ErdölBevG Anpassung der Vorratshöhe (vom 08.11.2006)
... des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der ... Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern, 2. eine von § 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
...  In § 3 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 EÖlBBELV
... (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halbfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die sich in Belgien befinden (anrechenbare Bestände), nach Maßgabe der ...

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 EÖlBNLDV
... (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halbfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die sich in den Niederlanden befinden (anrechenbare Bestände), nach ...

Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
V. v. 27.11.1978 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 79 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 EÖlBMeldV
...  die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an a) den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen, b)  ...
§ 2 EÖlBMeldV
...  angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und sonstigen Erzeugnissen, b)  ...