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§ 20 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 20 Haushalt



(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und festgestellt.

(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 20 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 erster und zweiter ...