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Änderung § 12 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 12 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(Text alte Fassung)

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit.

(Text neue Fassung)

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.