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Änderung § 20 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 20 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 20 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Haushalt


(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf- und festgestellt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und festgestellt.

(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

vorherige Änderung

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.



(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.