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Änderung § 23 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 23 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 23 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Aufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.

(Text neue Fassung)

(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unterrichten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden.

(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrnehmen.