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§ 2 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 2 Name und Anschrift



Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 MarktAngV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MarktAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MarktAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 1. MarktAngVÄndV
... 3, 4 und 6 werden aufgehoben. 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird jeweils das Wort ...