MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich | |
Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes | Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes |
§ 2 Name und Anschrift § 3 Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung § 4 Geschäftsplan § 5 Zustellungsbevollmächtigter § 6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse § 7 Gehandelte Finanzinstrumente § 8 Handelsteilnehmer § 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen § 10 Form des Antrags Abschnitt 3 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Übergangsbestimmung § 15 Inkrafttreten | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes. | Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
§ 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen | |
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. | Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. |