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§ 4 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4



(1) 1Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne

a)
4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich

b)
10,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. 2Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0,15. 3Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. 4Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). 5Können bei versicherten Personen verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. 6Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen. 7Das Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. 8Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. 9Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. 10Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt. 11Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. 12Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

2Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können. 3Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(1a) 1Läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. 2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

(2) 1Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr. 4Absatz 1 Buchstabe b gilt zusätzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(3) 1Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemißt sich die Solvabilitätsspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. 2Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Beitragsindex gelten entsprechend.

(4) 1Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der mathematischen Reserven. 2Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

(5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätsspanne ein vom Hundert des Vermögens der Gemeinschaften.

(6) 1Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt. 2Soweit das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. 3Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.





 

Frühere Fassungen von § 4 Kapitalausstattungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Kapitalausstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KapAusstV (vom 02.06.2007)
... Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen ... 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort ... der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen. (4) ... nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, ... 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 3 8. VAGuaÄndG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... Rückstellungen des Unternehmens übersteigen." 3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Rahmen der Berechnungen nach ... vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Für das in ... nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, ... 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 4 FMVAStärkG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... die Angabe „3,5 Millionen" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sitzland" die Wörter ...

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... / 0,05) × SP}. Dabei sind: SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung, FR = der festgelegte Teil der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mindestzuführungsverordnung
V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 9 MindZV Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 07.08.2014)
... × SP}. Dabei sind: SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung, FR = der festgelegte Teil der ...

Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 SichLVFinV Beteiligung am Sicherungsvermögen (vom 07.08.2014)
... Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der ...