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Änderung § 2 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 22.08.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,3 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,5 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,7 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,4 Millionen Euro, wenn

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

vorherige Änderung

(4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.



(4) 1 Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. 2 Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)