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§ 5 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere



(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

(2) Die Geschäftsführung kann

1.
nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beeinträchtigt wird und wenn in dem Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hierauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder, wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;

2.
Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer Störung des Börsenhandels führt.





 

Frühere Fassungen von § 5 BörsZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BörsZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BörsZulV Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten (vom 01.11.2007)
... zugelassener Aktien zu erfüllen, 2. die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und 3. der Emittent der Zertifikate die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." 15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51 wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle" durch ...