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Änderung § 12 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 12 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten


(1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

(Text alte Fassung)

1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 39 bis 41 des Börsengesetzes und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,

(Text neue Fassung)

1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 39 bis 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,

2. die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und

3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und werden die Aktien weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)