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Änderung § 62 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 62 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 62 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Übermittlung an Zulassungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spätestens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind, und gleichzeitig den entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln.