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Änderung § 65 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 65 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 65 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht


(Text neue Fassung)

§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den Einzelabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht der Einzelabschluss und Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung veröffentlicht worden ist.

(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewährleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.

(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Jahresabschluß oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresabschluß und den Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.



 

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