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Änderung § 67 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 67 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 67 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen


(Text neue Fassung)

§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen, so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Angaben veröffentlichen.

(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wertpapiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Angaben veröffentlichen.



 

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