§§ 53 bis 62 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Zweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere
Erster Abschnitt (aufgehoben)
§§ 53 bis 62 (aufgehoben)

Zweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere

Erster Abschnitt (aufgehoben)

§§ 53 bis 62 (aufgehoben)


§§ 53 bis 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 10 m.W.v. 20. Januar 2007



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