Synopse aller Änderungen der BörsZulV am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 24 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BörsZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 7 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Emittenten aus Drittstaaten


(Text alte Fassung)

Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.

(Text neue Fassung)

Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.




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