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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung - KDVZuschV)

V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


§ 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise



(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei.

(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersendung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet.




§ 2 Antrag auf Zuschuss



(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung bei, dass ihm die geltend gemachten Kosten entstanden sind. Nicht beigefügte Belege hat er bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Datum des Antrags aufzubewahren und auf Verlangen des Bundesamtes vorzulegen.

(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die geltend gemachten Kosten keine sonstigen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen oder beantragt werden.

(3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses wesentliche Umstände, teilt der Träger dies dem Bundesamt unverzüglich mit.


§ 3 Gewährung des Zuschusses



(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.

(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.




§ 4 Übergangsregelung



Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.