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Anlage IV - Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Anlage zu V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Anlage IV Notzeichen



1.
Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:

a)
Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;

b)
anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;

c)
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;

d)
das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

e)
das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort "Mayday";

f)
das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;

g)
ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;

h)
Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;

i)
eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;

j)
ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;

k)
langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;

l)
ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf:

a)
UKW-Kanal 70 oder

b)
den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;

m)
ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;

n)
von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;

o)
zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.

2.
Die oben genannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.

3.
Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen:

a)
ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);

b)
ein Seewasserfärber.



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Frühere Fassungen von Anlage IV KVR

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 18.03.2009 BGBl. I S. 647

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage IV KVR

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage IV KVR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Regel 27 KVR Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
... sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV  ...
Regel 37 KVR Notsignale
... ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647
Artikel 1 5. KVRVÄndV
... (IMO) in London vom 25. November 2007" ersetzt. 2. Die Anlage IV (Notzeichen) der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen ...