1Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach §
39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach §
284 Absatz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren.
2Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.