Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben

§ 12h - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12h Werkverträge


§ 12h hat 1 frühere Fassung

1Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der Republik Rumänien und der Republik Kroatien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen erteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleistungsfreiheit anzuwenden sind. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. 3Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts V. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1499 m.W.v. 1. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 12h ArGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1499

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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