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Änderung § 12c ArGV vom 01.01.2009

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§ 12c ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12c ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss


vorherige Änderung

 


Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)