§ 12c ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12c ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
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(Text alte Fassung) § 12c (neu) | (Text neue Fassung)§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. |