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Änderung § 12d ArGV vom 01.01.2011

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§ 12d ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 12d ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12d Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

 


Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)